
Das Ehe- und Familienrecht ist ein sensibles und vielschichtiges Rechtsgebiet, das das Leben zahlreicher Menschen maßgeblich beeinflusst. Eine fundierte rechtliche Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten des Eherechts, Scheidungsrechts und Familienrechts ist von entscheidender Bedeutung, um Ihre Interessen und die Ihrer Familie zu schützen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei für Scheidungsrecht in 1010 Wien ist darauf spezialisiert, Sie durch die komplexen rechtlichen Aspekte dieser Bereiche zu führen und Ihnen in jeder Phase Ihres Familienlebens beizustehen.
Das österreichische Scheidungsrecht ist ein Teilbereich des Familienrechts und findet hauptsächlich seine Regelungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sowie im Ehegesetz (EheG).
Oft ist es von großer Bedeutung, dass Personen, die sich in einer Scheidungssituation befinden, frühzeitig handeln, um mögliche unerwünschte rechtliche Konsequenzen abzuwenden. Insbesondere die finanziellen Auswirkungen und potenzielle Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung können für viele Betroffene eine erhebliche finanzielle und rechtliche Belastung darstellen.
Das Gesetz sieht vier verschiedene Arten von Scheidungen vor:
I. Verschuldensscheidung
In diesem Fall begeht ein Ehegatte schuldhaft eine schwere Eheverfehlung, die zu einer tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe führt und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft unmöglich macht. Der Ehepartner, der das verschuldete Fehlverhalten begangen hat, kann in diesem Fall nicht die Scheidung beantragen. Der für (überwiegend) schuldig befundene Ehepartner muss Unterhaltsleistungen wie während der Ehe erbringen.
II. Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
Wird oft auch als „Heimtrennungsklage“ bezeichnet. Diese Form der Scheidung setzt eine seit drei Jahren bestehende Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und eine unheilbare Zerrüttung der Ehe voraus. Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann jeder Ehegatte vor Gericht die Scheidungsklage einreichen.
III. Scheidung aus anderen Gründen
Bei dieser Art der Scheidung ist kein Verschulden eines Ehepartners erforderlich. Die einzige Voraussetzung ist eine unheilbare Zerrüttung der Ehe, bei der keine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft erwartet wird. Beispiele für eine solche unverschuldete, unheilbare Zerrüttung können schwerwiegende Krankheiten oder Geisteskrankheiten eines Ehegatten sein sein.
IV. Einvernehmliche Scheidung
Bei dieser Art der Scheidung müssen die Parteien sich über wesentliche Aspekte der Scheidung einig sein, wie mögliche Unterhaltsansprüche und die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Eine solche Vereinbarung kann die Kosten eines streitigen Scheidungsverfahrens vermeiden. Außerdem muss die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein, und die Ehe muss als unheilbar zerrüttet gelten.
Die wichtigsten Auswirkungen einer Scheidung können finanzieller Natur sein, aber auch die Obsorge für und die Kontakt- bzw. Besuchsrechte bezüglich der Kinder betreffen.
Bei einer Scheidungssituation handelt es sich um eine außergewöhnliche familiäre Situation mit tiefgreifenden Folgen. Wenn Kinder betroffen sind, können sich diese Auswirkungen auch auf sie erstrecken (Obsorgeangelegenheiten). Es ist daher ratsam, besonnen vorzugehen und wenn möglich eine Kommunikation zwischen den Ehegatten aufrechtzuerhalten. Die Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen und eine moderate, einfühlsam rechtliche Vorgehensweise sind in vielen Fällen für beide Ehepartner und alle beteiligten Parteien zu empfehlen.
Unsere Kanzlei berät sie gerne bei..
- Trennungsvereinbarungen
- Ehevertrag
- Begleitung durch eine strittige und einvernehmliche Scheidung
- Unterhaltsangelegenheiten
- Kontaktrecht
- Vermögensaufteilung